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   BSG, 10.12.1975 - 9 RV 338/74   

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BSG, 10.12.1975 - 9 RV 338/74 (https://dejure.org/1975,2598)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1975 - 9 RV 338/74 (https://dejure.org/1975,2598)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 338/74 (https://dejure.org/1975,2598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Die Kausalität der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, wenn es bei der durch Truppenarzt veranlaßten Behandlung eines schädigungsunabhängigen Leidens zu einer unvorhergesehenen Verletzung des

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.12.1969 - 8 RV 307/69

    Zum Verhältnis des erkrankten Soldaten zum Truppenarzt - Pflichten des

    Auszug aus BSG, 10.12.1975 - 9 RV 338/74
    Kommt es bei der durch den Truppenarzt veranlaßten Behandlung eines schädigungsunabhängigen Leidens in einer zivilen Klinik zu einer unvorhergesehenen Verletzung des Soldaten, dann ist diese durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden (Fortführung von BSG 1969-12-12 8 RV 307/69).
  • LSG Bayern, 31.07.2013 - L 15 VS 9/10

    (Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Insofern liegen Verhältnisse vor, die von denen des zivilen Lebens entscheidend abweichen und auf die besonderen Gegebenheiten des Wehrdienstes zurückzuführen sind, also wehrdiensteigentümlich sind (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, vom 24.06.1981, Az.: 9 BV 115/81, und vom 04.10.1984, Az.: 9a/9 KLV 1/81).

    Denn auch bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen und eingebrachten Erkrankung in einem zivilen Krankenhaus, die weiterhin der Steuerung durch die Ärzte der Bundeswehr unterliegt und die nach wie vor zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gehört (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45), gilt für den Soldaten der Ausschluss der freien Arztwahl.

    Nach wie vor erfolgt die Behandlung im Rahmen der freien Heilfürsorge und unterliegt damit der Steuerung durch den Truppenarzt (vgl. BSG, Urteile vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, und vom 30.01.1991, Az.: 9a/9 RV 26/89; Lilienfeld, a.a.O., § 81 SVG, Rdnr. 45).

    Auch im Urteil vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, ist das BSG noch davon ausgegangen, dass für die ärztliche Behandlung in einem Lazarett oder Sanitätsbereich nicht unbedingt die gleichen Voraussetzungen gegeben sind wie in einem zivilen Krankenhaus.

    Auch im Urteil vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 338/74, - dort wiederum zugunsten des Soldaten - hat es keinen Unterschied darin gesehen, dass der Soldat in einer zivilen Klinik und nicht in einer Einrichtung der Bundeswehr behandelt worden ist.

  • BSG, 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - ärztliche Behandlung -

    Dementsprechend hat das BSG bereits in der Vergangenheit auch die Behandlung durch zivile Ärzte auf Überweisung durch den Truppenarzt oder ein Bundeswehrkrankenhaus als von den dem Wehrdienst eigentümlichen Umständen geprägt angesehen (zB BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R - SozR 4-3200 § 81 Nr. 6 RdNr 17, 26; BSG Urteil vom 10.12.1975 - 9 RV 338/74 - SozR 3200 § 80 Nr. 2 - juris RdNr 17; vgl auch BSG Urteil vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 26/89 - juris RdNr 18 f; BSG Urteil vom 13.12.1984 - 9a RVs 2/83 - juris RdNr 22) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - L 2 VS 48/16

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung -

    Unter Versorgungsschutz steht auch die durch den Truppenarzt veranlasste Behandlung eines schädigungsunabhängigen Leidens in einer zivilen Klinik, bei der es zu einer unvorhergesehenen Verletzung des Soldaten kommt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 338/74 - sowie bestätigend im Sinne einer geklärten Rechtsfrage, Beschluss vom 09. Dezember 1998 - B 9 VS 6/98 B -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - L 13 VS 18/04

    Wehrdienstbeschädigung durch Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus

    Bereits die Ausgestaltung der Heilfürsorge für Soldaten, die sich von den außerhalb der Bundeswehr herrschenden Verhältnissen deutlich unterscheidet, ist dem Wehrdienst eigentümlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.Dezember 1975, 9 RV 338/74, SozR 3200 § 80 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 24.06.1981 - 9 BV 115/81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

    Dafür, daß das pflichtwidrige Unterlassen einer militärärztlichen Aufklärung im Rahmen der freien Heilfürsorge als 'wehrdiensteigentümlich' zu werten ist, ist das Rangverhältnis zwischen Sanitätsoffizier und Patient (hier: Offizier) gleichgültig (Ergänzung von BSG 1975-12-10 9 RV 338/74 = SozR 3200 § 80 Nr. 2) .
  • BVerwG, 17.05.1977 - 2 B 38.76

    Begriff "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" - Umfassen der von

    Die Beschwerde hat zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 338/74 - geltend gemacht, der in § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (vgl. Fassungen vom 20. Februar 1967 - BGBl. I S. 202 und vom 1. September 1971 - BGBl. I S. 1482 -) enthaltene Begriff "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" bedürfe der grundsätzlichen Klärung.
  • BSG, 12.12.1969 - 8 RV 307/69

    Zum Verhältnis des erkrankten Soldaten zum Truppenarzt - Pflichten des

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1975-12-10 9 RV 338/74 Fortführung.
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